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Ausschreibung: Kommunikationsanlage - DE-Frankfurt am Main
Kommunikationsanlage
Dokument Nr...: 255048-2022 (ID: 2022051309170704116)
Veröffentlicht: 13.05.2022
*
DE-Frankfurt am Main: Kommunikationsanlage
2022/S 93/2022 255048
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Bürgerhospital und Clementine Kinderhospital
gemeinnützige GmbH
Postanschrift: Nibelungenallee 37-41
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60318
Land: Deutschland
E-Mail: [6]vergabe@mmv-recht.de
Telefon: +49 228184379813
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.buergerhospital-ffm.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: gGmbH
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Beschaffung Cloud Kommunikationslösung
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
32570000 Kommunikationsanlage
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Für eine Sicherstellung der Kommunikationsinfrastruktur im Rahmen der
Neustrukturierung der Zuständigkeiten in der Technik und IT-Abteilung
ist die Einführung einer Cloud Kommunikationslösung mit Übergabe der
Betriebsverantwortung an einen Bieter, der die Cloud-, Provider- und
Serviceleistungen vor Ort aus einer Hand anbietet, beabsichtigt.
Hierfür wird eine flexible und mehrfach abgesicherte Cloud ITK Lösung
angestrebt.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Cloud-Es wird ein flexibles Public Cloud-System gefordert. Das
Cloudsystem muss für die hohe Ausfallsicherheit von mind. 99,9%
georedundant aufgebaut sein. Verschlüsselung Protokolle: SIPS, LDAPS,
XMPP/TLS, FTPS, HTTPS, SRTP, Backup. Das System unterstützt ein 1:1
User/Amstleitungen Verhältnis. Updates, Upgrades sowie
Hardwareanpassungen findet im Cloudsystem ohne zusätzliche Kosten und
Ausfälle. Die Cloud Lösung muss UCC DECT, Alarmserverfunktionalitäten
und MS-Teams Integration unterstützen. Ein Notfall-Gateway vor Ort
verhindert einen Totalausfall. Der zentrale VPL muss Webbrowser
basierend sein und Homeoffice unterstützen. Ein Telefonbuch über alle
Devices mit Berechtigungskonzepten und LDAPs Schnittstellen ist
erforderlich. Der AN muss mit eigenem Entwicklungspersonal Zugriff auf
die Cloudlösung haben. So ist sichergestellt, dass die Lösung optimal
an die aktuellen & zukünftigen Prozesse (auch im Rahmen der
Digitalisierung) des AG angepasst werden kann.
DECT-Die vorhandene TDM Infrastruktur muss zur Anschaltung der min. 8
kanaligen DECT Sender übernommen werden. TDM und IP-Anschaltung sind
ohne Einschränkungen auch im Mischbetrieb zu unterstützen. Neben
klassischen DECT-Endgeräten werden hybride Smartphones die sowohl DECT
für die Telefonie und Messaging unterstützen als auch WLAN, um z.B.
typische Applikationen eines Krankenhauses nutzen erwartet.
Grundsätzlich müssen alle DECT Endgeräte nachweißlich zur Desinfektion
mit allgemein gängigen Desinfektionsmitteln sowie zum Betrieb in
Kliniken freigegeben sein. Des Weiteren helfen farbliche
Displayhintergründe um Prioritäten von Alarmen schneller zu erkennen.
Die Alarmierung kann via Sprache und über reservierten Datenkanal
erfolgen. Ein zentrales Management für die Administration und Updates
der Endgeräte muss enthalten sein.
Alarmserver-Die Alarmprozesse müssen über eine Kombination von Cloud
Alarmierung sowie vor Ort befindliche lokale Gateways realisiert
werden. Die Cloud Alarmierung muss hochverfügbar und ebenfalls
Georedundant gehostet sein. Die ganze Anwendung muss als Webanwendung
ausgelegt sein. Das System muss eine unbegrenzte Anzahl an
Alarmierungsszenarien unterstützen. Die Anschaltung von Lichtruf, BMA
und GLT wird mit den Modulen vor Ort realisiert. Der Alarmserver muss
Sprach- oder Text- sowie Sprach- und Textalarmierungen unterstützen.
Eine Alarmierung sollte außerdem multimedial erfolgen können. Ob per
Sprachanruf, Mobile App, SMS, Fax oder E-Mail. Bei einem möglichen
Ausfall des Voice Dienstes muss die Alarmierung (Klingeln & Text) über
die Datenkanäle auf die DECT & IP Endgeräte weiterhin erfolgen.
Großschadensereignisse werden direkt in der Cloud realisiert. Hier
müssen Alarmgruppen mit mind. 2000 gleichzeitigen Rufe berücksichtig
werden. Smartphone-Apps unterstützen die Belegschaft bei den
Alarmierungen wobei die Verbindung zwischen Client und zentralen Server
auf Basis des aktuellen Standes der Technik (SSH /TLS 1.2)
verschlüsselt sein muss.
Provider-Damit die komplette Betriebsverantwortung an den Bieter
übergeben werden kann, müssen auch die Provider-Dienste vom AN der
Cloud Lösung beigestellt werden. Neben dem Glasfaseranschluss wird WLL
sowie die Standort WAN Verbindungen hier vom AN geliefert.
Umschaltung-AN muss alle Daten zur Migration selbst auslesen und
analysieren. Die OpenCom 1000 muss zur sanften Migration mit dem neuen
Cloud System vernetzt werden. Die notwendige Hard- und Software ist
beim Hersteller zu beziehen.
Service
Alle aktiven Komponenten sind über ein Monitoring System zu überwachen.
Der AN muss im Umkreis von 60 Fahr-Minuten eine NL mit ausgebildeten
Technikern für den vor Ort Services betreiben.
Fortsetzung Ziff. II.2.14).
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Die ISO 27001 ist obligatorisch, zusätzlich sind die Anforderungen der
BSI für Sicherheit von Telekommunikationsanlagen zu erfüllen
(Notfallmanagement & Sicherheitskonzepte nach BSI TL 02103 V2.0) sowie
die Möglichkeit der Durchführung von jährlichen Prüfroutinen nach BSI.
Nachstehende Standards sollen unterstützt werden:
- BSI 100-3 / ISO 22301
- BSI 200-3 / ISO 27005 / ISO 31000
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2
lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten
Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen
Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von
ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten
nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der
Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Begründung: Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 1.8.2012 VII Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss
vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die
vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen
Auftraggebers eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich
willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht
diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende
personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene
Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die
abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen
rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die
zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im
laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der
sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen
störungsfreien Klinikbetrieb sicherzustellen. Die
Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund
sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen
worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert
worden. Die Sachgründe für eine Beauftragung des Auftragnehmers sind
der Ziff. II.2.4) dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
29/04/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Ostertag DeTeWe GmbH
Postanschrift: Brüsseler Platz 1
Ort: Offenbach am Main
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63067
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen
Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der
Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem
Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter
Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung
eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft
zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
B) Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des
Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- u.
Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt
gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00
EUR.
C) Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2
lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten
Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen
Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von
ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten
nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der
Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Begründung: Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 1.8.2012 VII Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss
vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die
vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen
Auftraggebers eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich
willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht
diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende
personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene
Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die
abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen
rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die
zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im
laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der
sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen
störungsfreien Klinikbetrieb sicherzustellen. Die
Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund
sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen
worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert
worden.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
A.) § 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies
gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über
die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder
sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber
beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder
den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die
Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse,
insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den
lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
B.) § 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den
Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der
Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den
Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung
des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den
Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
soll, umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/05/2022
References
6. mailto:vergabe@mmv-recht.de?subject=TED
7. http://www.buergerhospital-ffm.de/
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The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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