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Ausschreibung: Kommunikationsanlage - DE-Frankfurt am Main
Kommunikationsanlage
Dokument Nr...: 255048-2022 (ID: 2022051309170704116)
Veröffentlicht: 13.05.2022
*
  DE-Frankfurt am Main: Kommunikationsanlage
   2022/S 93/2022 255048
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Bürgerhospital und Clementine Kinderhospital
   gemeinnützige GmbH
   Postanschrift: Nibelungenallee 37-41
   Ort: Frankfurt am Main
   NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 60318
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]vergabe@mmv-recht.de
   Telefon: +49 228184379813
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://www.buergerhospital-ffm.de/
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Andere: gGmbH
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Beschaffung Cloud Kommunikationslösung
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   32570000 Kommunikationsanlage
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Für eine Sicherstellung der Kommunikationsinfrastruktur im Rahmen der
   Neustrukturierung der Zuständigkeiten in der Technik und IT-Abteilung
   ist die Einführung einer Cloud Kommunikationslösung mit Übergabe der
   Betriebsverantwortung an einen Bieter, der die Cloud-, Provider- und
   Serviceleistungen vor Ort aus einer Hand anbietet, beabsichtigt.
   Hierfür wird eine flexible und mehrfach abgesicherte Cloud ITK Lösung
   angestrebt.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Cloud-Es wird ein flexibles Public Cloud-System gefordert. Das
   Cloudsystem muss für die hohe Ausfallsicherheit von mind. 99,9%
   georedundant aufgebaut sein. Verschlüsselung Protokolle: SIPS, LDAPS,
   XMPP/TLS, FTPS, HTTPS, SRTP, Backup. Das System unterstützt ein 1:1
   User/Amstleitungen Verhältnis. Updates, Upgrades sowie
   Hardwareanpassungen findet im Cloudsystem ohne zusätzliche Kosten und
   Ausfälle. Die Cloud Lösung muss UCC DECT, Alarmserverfunktionalitäten
   und MS-Teams Integration unterstützen. Ein Notfall-Gateway vor Ort
   verhindert einen Totalausfall. Der zentrale VPL muss Webbrowser
   basierend sein und Homeoffice unterstützen. Ein Telefonbuch über alle
   Devices mit Berechtigungskonzepten und LDAPs Schnittstellen ist
   erforderlich. Der AN muss mit eigenem Entwicklungspersonal Zugriff auf
   die Cloudlösung haben. So ist sichergestellt, dass die Lösung optimal
   an die aktuellen & zukünftigen Prozesse (auch im Rahmen der
   Digitalisierung) des AG angepasst werden kann.
   DECT-Die vorhandene TDM Infrastruktur muss zur Anschaltung der min. 8
   kanaligen DECT Sender übernommen werden. TDM und IP-Anschaltung sind
   ohne Einschränkungen auch im Mischbetrieb zu unterstützen. Neben
   klassischen DECT-Endgeräten werden hybride Smartphones die sowohl DECT
   für die Telefonie und Messaging unterstützen als auch WLAN, um z.B.
   typische Applikationen eines Krankenhauses nutzen erwartet.
   Grundsätzlich müssen alle DECT Endgeräte nachweißlich zur Desinfektion
   mit allgemein gängigen Desinfektionsmitteln sowie zum Betrieb in
   Kliniken freigegeben sein. Des Weiteren helfen farbliche
   Displayhintergründe um Prioritäten von Alarmen schneller zu erkennen.
   Die Alarmierung kann via Sprache und über reservierten Datenkanal
   erfolgen. Ein zentrales Management für die Administration und Updates
   der Endgeräte muss enthalten sein.
   Alarmserver-Die Alarmprozesse müssen über eine Kombination von Cloud
   Alarmierung sowie vor Ort befindliche lokale Gateways realisiert
   werden. Die Cloud Alarmierung muss hochverfügbar und ebenfalls
   Georedundant gehostet sein. Die ganze Anwendung muss als Webanwendung
   ausgelegt sein. Das System muss eine unbegrenzte Anzahl an
   Alarmierungsszenarien unterstützen. Die Anschaltung von Lichtruf, BMA
   und GLT wird mit den Modulen vor Ort realisiert. Der Alarmserver muss
   Sprach- oder Text- sowie Sprach- und Textalarmierungen unterstützen.
   Eine Alarmierung sollte außerdem multimedial erfolgen können. Ob per
   Sprachanruf, Mobile App, SMS, Fax oder E-Mail. Bei einem möglichen
   Ausfall des Voice Dienstes muss die Alarmierung (Klingeln & Text) über
   die Datenkanäle auf die DECT & IP Endgeräte weiterhin erfolgen.
   Großschadensereignisse werden direkt in der Cloud realisiert. Hier
   müssen Alarmgruppen mit mind. 2000 gleichzeitigen Rufe berücksichtig
   werden. Smartphone-Apps unterstützen die Belegschaft bei den
   Alarmierungen wobei die Verbindung zwischen Client und zentralen Server
   auf Basis des aktuellen Standes der Technik (SSH /TLS 1.2)
   verschlüsselt sein muss.
   Provider-Damit die komplette Betriebsverantwortung an den Bieter
   übergeben werden kann, müssen auch die Provider-Dienste vom AN der
   Cloud Lösung beigestellt werden. Neben dem Glasfaseranschluss wird WLL
   sowie die Standort WAN Verbindungen hier vom AN geliefert.
   Umschaltung-AN muss alle Daten zur Migration selbst auslesen und
   analysieren. Die OpenCom 1000 muss zur sanften Migration mit dem neuen
   Cloud System vernetzt werden. Die notwendige Hard- und Software ist
   beim Hersteller zu beziehen.
   Service
   Alle aktiven Komponenten sind über ein Monitoring System zu überwachen.
   Der AN muss im Umkreis von 60 Fahr-Minuten eine NL mit ausgebildeten
   Technikern für den vor Ort Services betreiben.
   Fortsetzung Ziff. II.2.14).
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Die ISO 27001 ist obligatorisch, zusätzlich sind die Anforderungen der
   BSI für Sicherheit von Telekommunikationsanlagen zu erfüllen
   (Notfallmanagement & Sicherheitskonzepte nach BSI TL 02103 V2.0) sowie
   die Möglichkeit der Durchführung von jährlichen Prüfroutinen nach BSI.
   Nachstehende Standards sollen unterstützt werden:
   - BSI 100-3 / ISO 22301
   - BSI 200-3 / ISO 27005 / ISO 31000
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2
   lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der
   Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten
   Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen
   Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von
   ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten
   nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der
   Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
   Begründung: Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG
   Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013  VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf,
   Beschluss vom 1.8.2012  VII  Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss
   vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die
   vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen
   Auftraggebers eingehalten, da
   (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
   ist,
   (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
   auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich
   willkürfrei getroffen worden ist,
   (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
   (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht
   diskriminiert.
   An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende
   personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene
   Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die
   abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen
   rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die
   zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im
   laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der
   sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen
   störungsfreien Klinikbetrieb sicherzustellen. Die
   Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund
   sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen
   worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert
   worden. Die Sachgründe für eine Beauftragung des Auftragnehmers sind
   der Ziff. II.2.4) dieser Bekanntmachung zu entnehmen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   29/04/2022
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Ostertag DeTeWe GmbH
   Postanschrift: Brüsseler Platz 1
   Ort: Offenbach am Main
   NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 63067
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige
   Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen
   Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der
   Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem
   Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter
   Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung
   eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft
   zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
   B) Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des
   Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- u.
   Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt
   gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00
   EUR.
   C) Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2
   lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der
   Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten
   Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen
   Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von
   ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten
   nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der
   Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
   Begründung: Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG
   Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013  VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf,
   Beschluss vom 1.8.2012  VII  Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss
   vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die
   vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen
   Auftraggebers eingehalten, da
   (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
   ist,
   (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
   auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich
   willkürfrei getroffen worden ist,
   (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
   (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht
   diskriminiert.
   An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende
   personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene
   Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die
   abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen
   rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die
   zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im
   laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der
   sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen
   störungsfreien Klinikbetrieb sicherzustellen. Die
   Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund
   sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen
   worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert
   worden.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen bei dem
   Regierungspräsidium Darmstadt
   Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
   Ort: Darmstadt
   Postleitzahl: 64283
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   A.) § 134 Informations- und Wartepflicht
   (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
   berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
   Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
   Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies
   gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
   ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über
   die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
   (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
   Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
   elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
   zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
   betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
   (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
   Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder
   sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber
   beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder
   den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die
   Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse,
   insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
   berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den
   lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
   B.) § 135 Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den
   Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1.
   der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe
   ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
   mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der
   Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen,
   gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
   abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den
   Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
   Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung
   des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den
   Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
   soll, umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen bei dem
   Regierungspräsidium Darmstadt
   Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
   Ort: Darmstadt
   Postleitzahl: 64283
   Land: Deutschland
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   09/05/2022
References
   6. mailto:vergabe@mmv-recht.de?subject=TED
   7. http://www.buergerhospital-ffm.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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