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Ausschreibung: Busse für den öffentlichen Verkehr - DE-Pfaffenhofen
Busse für den öffentlichen Verkehr
Dokument Nr...: 509036-2018 (ID: 2018111709332781499)
Veröffentlicht: 17.11.2018
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DE-Pfaffenhofen: Busse für den öffentlichen Verkehr
2018/S 222/2018 509036
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
aufweist.
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Landkreis Pfaffenhofen
Hauptplatz 22
Pfaffenhofen
85276
Deutschland
Kontaktstelle(n): Niklas Hafenrichter
Telefon: +49 844127438
E-Mail: [1]niklas.hafenrichter@landratsamt-paf.de
Fax: +49 844113438
NUTS-Code: DE21J
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]www.landkreis-paf.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche
Peronenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Pfaffenhofen
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
34121100
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21J
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Pfaffenhofen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
II.2) Beschreibung
Der Landkreis Pfaffenhofen beabsichtigt als zuständige Behörde nach
Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Bayern (BayÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und
Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit
Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet
zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine
Laufzeit von 5 Jahren ab Betriebsbeginn (Abschnitt II.3) erteilt
werden.
Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind
sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste der Linien 18 und N 18
(vgl. Anlage). Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.3)
die Verkehrsdienste auf folgenden Linien:
Ingolstadt, ZOB Ingolstadt, Hbf Baar-Ebenhausen Reichertshofen
Langenbruck Pörnbach (INVG-Linie 18 und N18)
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf
Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von Art.
1 BayÖPNVG, § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der
Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§
42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.
V. m. § 2 Absatz 6 oder Absatz 7 PBefG).
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen
beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen
Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an einen etwaigen Nahverkehrsplan sowie an
andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange
des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte
beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und
der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl
hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch
hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der
Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o. g. Linien
ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die
unten bei Abschnitt II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei
innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten
Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Insbesondere die
Inbetriebnahme des geplanten Bahnhalts Ingolstadt-Audi kann zu einer
Verlagerung von Verkehrsströmen auf die Schiene führen.
Der Landkreis Pfaffenhofen kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7
Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6
Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 03/12/2019
Laufzeit in Monaten: 60
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG ist ein
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu
stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (s. Abschn. II.1.3)
ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschn.
II.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden
Liniengenehmigungen für diese Verkehrsdienste enden zu diesem
Zeitpunkt.
Eigenwirtschaftlich sind gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG
Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner
Vorschriften i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige
Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentl.
Dienstleistungsauftrag i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 erfordern. Auf
dem Gebiet des Zweckverbandes Verkehrsgemeinschaft Region Ingolstadt
ist eine allgemeine Vorschrift in Kraft, die als
allgemeinwirtschaftliche Verpflichtung die Anwendung eines
Höchsttarifes festsetzt ([3]https://www.invg.de/VGI_av).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der
von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht
kostendeckend möglich war. Aus Sicht des Landkreises Pfaffenhofen
bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher
Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.1.3 gen. Verkehrsdienste ist gem. § 8a
Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge (s. Abschn. VI.1 bei A.), die sich nur auf
Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
PBefG zu versagen.
C) Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten
öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen an die umfassten
Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
Standards festgelegt. Diese mit dem öffentl. Dienstleistungsauftrag
verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Anlage zur
Vorabbekanntmachung bezüglich der Linie 18/N18 des Landkreises
Pfaffenhofen angegeben.
Das erg. Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download
unter folgendem Link zur Verfügung:
[4]https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/LEBEN/Mobilitaet.aspx
Das erg. Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze
3 6 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge (s. Abschnitt VI.1 bei A.). Sie führen
nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit
eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit
(Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser
Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen
Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
zugesichert werden.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13/11/2018
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References
1. mailto:niklas.hafenrichter@landratsamt-paf.de?subject=TED
2. http://www.landkreis-paf.de/
3. https://www.invg.de/VGI_av
4. https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/LEBEN/Mobilitaet.aspx
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