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Ausschreibung: Busse für den öffentlichen Verkehr - DE-Pfaffenhofen
Busse für den öffentlichen Verkehr
Dokument Nr...: 509036-2018 (ID: 2018111709332781499)
Veröffentlicht: 17.11.2018
*
  DE-Pfaffenhofen: Busse für den öffentlichen Verkehr
   2018/S 222/2018 509036
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
   zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
   jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
   aufweist.
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Landkreis Pfaffenhofen
   Hauptplatz 22
   Pfaffenhofen
   85276
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Niklas Hafenrichter
   Telefon: +49 844127438
   E-Mail: [1]niklas.hafenrichter@landratsamt-paf.de
   Fax: +49 844113438
   NUTS-Code: DE21J
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]www.landkreis-paf.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche
   Peronenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Pfaffenhofen
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   34121100
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE21J
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Pfaffenhofen
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   II.2) Beschreibung
   Der Landkreis Pfaffenhofen beabsichtigt als zuständige Behörde nach
   Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
   Bayern (BayÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und
   Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit
   Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet
   zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine
   Laufzeit von 5 Jahren ab Betriebsbeginn (Abschnitt II.3) erteilt
   werden.
   Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind
   sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste der Linien 18 und N 18
   (vgl. Anlage). Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.3)
   die Verkehrsdienste auf folgenden Linien:
    Ingolstadt, ZOB  Ingolstadt, Hbf  Baar-Ebenhausen  Reichertshofen
    Langenbruck  Pörnbach (INVG-Linie 18 und N18)
   Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf
   Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von Art.
   1 BayÖPNVG, § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der
   Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§
   42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.
   V. m. § 2 Absatz 6 oder Absatz 7 PBefG).
   Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich Regelungen
   beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an einen etwaigen Nahverkehrsplan sowie an
   andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange
   des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte
   beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und
   der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl
   hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch
   hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der
   Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
   hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
   Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o. g. Linien
   ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die
   unten bei Abschnitt II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei
   innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten
   Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Insbesondere die
   Inbetriebnahme des geplanten Bahnhalts Ingolstadt-Audi kann zu einer
   Verlagerung von Verkehrsströmen auf die Schiene führen.
   Der Landkreis Pfaffenhofen kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7
   Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6
   Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 03/12/2019
   Laufzeit in Monaten: 60
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG ist ein
   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
   Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
   der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu
   stellen.
   Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der
   beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (s. Abschn. II.1.3)
   ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschn.
   II.3 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden
   Liniengenehmigungen für diese Verkehrsdienste enden zu diesem
   Zeitpunkt.
   Eigenwirtschaftlich sind gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG
   Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
   Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner
   Vorschriften i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige
   Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
   Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentl.
   Dienstleistungsauftrag i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 erfordern. Auf
   dem Gebiet des Zweckverbandes Verkehrsgemeinschaft Region Ingolstadt
   ist eine allgemeine Vorschrift in Kraft, die als
   allgemeinwirtschaftliche Verpflichtung die Anwendung eines
   Höchsttarifes festsetzt ([3]https://www.invg.de/VGI_av).
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. In
   diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der
   von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht
   kostendeckend möglich war. Aus Sicht des Landkreises Pfaffenhofen
   bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher
   Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
   B) Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.1.3 gen. Verkehrsdienste ist gem. § 8a
   Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
   Eigenwirtschaftliche Anträge (s. Abschn. VI.1 bei A.), die sich nur auf
   Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
   PBefG zu versagen.
   C) Anforderungen an die Verkehrsdienste
   Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen an die umfassten
   Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
   Standards festgelegt. Diese mit dem öffentl. Dienstleistungsauftrag
   verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Anlage zur
   Vorabbekanntmachung bezüglich der Linie 18/N18 des Landkreises
   Pfaffenhofen angegeben.
   Das erg. Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download
   unter folgendem Link zur Verfügung:
   [4]https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/LEBEN/Mobilitaet.aspx
   Das erg. Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze
   3  6 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a
   PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge (s. Abschnitt VI.1 bei A.). Sie führen
   nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
   hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem
   Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit
   eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit
   (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser
   Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen
   Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
   zugesichert werden.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   13/11/2018
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   1. mailto:niklas.hafenrichter@landratsamt-paf.de?subject=TED
   2. http://www.landkreis-paf.de/
   3. https://www.invg.de/VGI_av
   4. https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/LEBEN/Mobilitaet.aspx
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