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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Ludwigsburg
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 120427-2018 (ID: 2018031709283743768)
Veröffentlicht: 17.03.2018
*
  DE-Ludwigsburg: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 54/2018 120427
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Landratsamt Ludwigsburg
   Hindenburgstraße 40
   Kontaktstelle(n): Fachbereich Verkehr; Geschäftsteil Nahverkehr
   Zu Händen von: Herr Meier
   71631 Ludwigsburg
   Deutschland
   Telefon: +49 71411442312
   E-Mail: [1]vergabe.oepnv@landkreis-ludwigsburg.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
   [2]http://www.landkreis-ludwigsburg.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Sonstige: Allgemeine öffentliche Verwaltung
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe einer öffentlichen Dienstleistungskonzession im
   Busverkehr im Landkreis Ludwigsburg gemäß Artikel 5 Abs. 2 V0
   1370/2007. Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG.
   Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der
   Straße auf der Linie 560 im Linienbündel LB (08) Neckartal"
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Hauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis
   Ludwigsburg im Land Baden-Württemberg
   NUTS-Code DE115
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Landkreis Ludwigsburg als Aufgabenträger beabsichtigt, die Buslinie
   560 als Gesamtleistung (Linie) mit Wirkung zum 1.1.2020 nach Artikel 5
   Absatz (4) direkt zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 7
   Jahren.
   Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner
   Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie
   nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere
   Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1
   Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt
   VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Der Einsatz von
   Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus
   schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend
   Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der
   öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu
   erbringen.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Das Linienbündel LB (8) Neckartal umfasst die folgende Buslinie:
   Linie 560 (Husarenhof-) Ingersheimer Feld  Besigheim Bf.  Schäuber.
   Der Auftrag umfasst ca. 130 000 Fahrplan-km pro Jahr.
   Die Linie 560 wird losgelöst von den restlichen Buslinien des
   Linienbündels LB (8) Verkehrsraum Neckartal Los 2, welche bereits am
   10.11.2015 mit Vorabbekanntmachung Nr. 395164-2015-DE veröffentlicht
   wurden, vergeben. Die Laufzeit der Buslinie 560 ist an die Laufzeit des
   Linienbündels LB (8) angepasst.
   Die Drei-Monats-Frist für eigenwirtschaftliche Anträge auf der Linie
   560 läuft ab Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung.
   Erfolgt keine Erteilung eigenwirtschaftlicher Genehmigungen, beauftragt
   der Landkreis auf der Grundlage des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags des bereits vergebenen Linienbündel LB (8) auch
   die Verkehre auf der Linie 560 im Rahmen einer Direktvergabe.
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.1.2020
   Laufzeit in Monaten: 84 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht
   dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des
   Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Geschützt sind alle
   Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das
   ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor
   Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur
   unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst
   veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43
   PBefG.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
   transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
   sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
   betreffenden Diensten stehend gelten).: Einhaltung
   Mindestentgeltvorgaben für Arbeitnehmer sowie transparente Angaben zu
   ihren vertraglichen Rechten und Pflichten und Bedingungen gemäß
   Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG BW)
   sowie des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.2.2)Technische Anforderungen
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   eines kleinen Auftrags (Art. 5.4 von 1370/2007)
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt V: Auftragsvergabe
   Name und Anschrift des gewählten Betreibers
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   a) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
   Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf
   Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit
   Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens
   drei Monate nach der Vorabbekanntmachung stellen. Diese Anträge müssen
   die unter c) genannten Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die
   Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird
   durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien)
   ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind.
   b) Vergabe als Gesamtleistung:
   Die Verkehrsleistung der Buslinie 560 soll als eine Gesamtleistung
   vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
   c) Vorgaben:
   Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfasste
   Verkehrsleistung hat die Vorgaben des am 24.4.2015 vom Kreistag des
   Landkreises Ludwigsburg beschlossenen und am 21.7.2017 geänderten
   Nahverkehrsplans zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link
   veröffentlicht:
   [3]http://www.landkreis-ludwigsburg.de/uploads/media/NVP_LB_2015_Gesamt
   werk_05.pdf
   Für die jeweilige Linien gelten die Anforderungen des Kapitels 6.4.11
   zum Linienbündel 08: Verkehrsraum Neckartal. Es sind vorrangig die
   Kategorien Funktionen, Primärer Anschluss und Abstimmung mit
   anderen Linien zu beachten. Der geforderte Leistungsumfang beinhaltet
   mindestens die Ausreichende Verkehrsbedienung. Die Verkehrs- und
   Taktzeiten der Linie sind in Abb. 6.1 dargestellt.
   Darüber hinaus sind die nachstehend beschriebenen Anforderungen für
   Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2
   Satz 3 PBefG).
   (1) Anforderungen an das Fahrplanangebot:
   Die beigefügten Musterfahrpläne (abzurufen unter:
   [4]http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/verkehr/oef
   fentlicher-personennahverkehr/wettbewerbliche-vergabeverfahren-von-busv
   erkehren/), die die anzubietende Ausreichende Verkehrsbedienung
   abbilden, sind mindestens einzuhalten, einschließlich der für die
   Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem
   Bedarf auch künftig in eigener Verantwortung durchzuführen sind. Zudem
   sind die Fahrpläne durch das Verkehrsunternehmen regelmäßig auf die
   Bedürfnisse des Schülerverkehrs (Änderung der Schulanfangs- und
   Endzeiten; Änderung der Schülerströme; Bereitstellung ausreichender
   Kapazität) anzupassen. Ziel ist, für den Fahrplan an Schultagen einen
   bestmöglichen Kompromiss zwischen den Anforderungen des Schülerverkehrs
   und den Anforderungen des Besorgungs- und Berufsverkehrs zu finden.
   Das Land Baden-Württemberg führt derzeit ein Ausschreibungsverfahren
   für die von Stuttgart ausgehenden Regionalzugverkehre durch
   (Stuttgarter Netze). In diesem Zusammenhang werden sich ab Dezember
   2018 die Fahrpläne der Regionalzüge auf der Achse Stuttgart-Heilbronn
   und Stuttgart-Mühlacker ändern. Sofern auf den Linien gemäß dem
   Nahverkehrsplan Anschlüsse zu beachten sind, sind diese zu
   berücksichtigen und die Fahrpläne zum Dezember 2018 ggf. anzupassen.
   (2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt:
   Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds
   Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen
   Vorschrift des Verbands Region Stuttgart Allgemeinen Vorschrift über
   die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der
   Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart in ihrer
   jeweils gültigen Fassung.
   (3) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen:
   Es sind die Anforderungen einzuhalten, die sich aus den Standards im
   Busverkehr der Verbundlandkreise ergeben. Diese können unter folgendem
   Link eingesehen und abgerufen werden:
   [5]http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/verkehr/oef
   fentlicher-personennahverkehr/wettbewerbliche-vergabeverfahren-von-busv
   erkehren/
   Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben
   des Nahverkehrsplans des Landkreises Ludwigsburg in seiner aktuellsten
   Fassung.
   d) Antworten für mögliche Antragsteller eigenwirtschaftlicher Verkehre
   Soweit der Aufgabenträger Fragen von an einer Antragstellung für
   eigenwirtschaftliche Verkehre interessierten Unternehmen zu den oben
   genannten Vorgaben beantwortet, stellt er diese unter dem Link zur
   Verfügung, unter dem auch die Musterfahrpläne zu finden sind (oben c)
   (1)). Maßgeblich sind die nach Ablauf der ersten zwei Monate der Frist
   nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG veröffentlichten Antworten.
   e) Hinweis für Berichtigungen
   Der Aufgabenträger behält sich vor, eventuell erforderliche
   Berichtigungen der Vorgaben nach oben c) während der ersten zwei Monate
   der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG unter dem in c) (1) genannten
   Link zu veröffentlichen. Abschließend verbindlich sind die nach Ablauf
   der ersten zwei Monate der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
   veröffentlichten Vorgaben.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe,
   76247 Karlsruhe
   Deutschland
   E-Mail: [6]poststelle@rpk.bwl.de
   Telefon: +49 7219264049
   Internet-Adresse: [7]http://www.rp-karlsruhe.de
   Fax: +49 7219263985
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es
   gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
   Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird
   hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die
   folgenden Wortlaut hat:
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt..
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
   76247 Karlsruhe
   Deutschland
   E-Mail: [8]poststelle@rpk.bwl.de
   Telefon: +49 7219264049
   Internet-Adresse: [9]http://www.rp-karlsruhe.de
   Fax: +49 7219263985
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   13.3.2018
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   1. mailto:vergabe.oepnv@landkreis-ludwigsburg.de?subject=TED
   2. http://www.landkreis-ludwigsburg.de/
   3. http://www.landkreis-ludwigsburg.de/uploads/media/NVP_LB_2015_Gesamtwerk_05.pdf
   4. http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/wettbewerbliche-vergabeverfa
hren-von-busverkehren/
   5. http://www.landkreis-ludwigsburg.de/deutsch/buerger-info/verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/wettbewerbliche-vergabeverfa
hren-von-busverkehren/
   6. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
   7. http://www.rp-karlsruhe.de/
   8. mailto:poststelle@rpk.bwl.de?subject=TED
   9. http://www.rp-karlsruhe.de/
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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