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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Detmold
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 118894-2017 (ID: 2017033009220935004)
Veröffentlicht: 30.03.2017
*
DE-Detmold: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2017/S 63/2017 118894
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Kreis Lippe, c/o Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG)
Felix-Fechenbach-Straße 5
Kontaktstelle(n): Geschäftsführung der KVG
Zu Händen von: Achim Oberwöhrmeier
32756 Detmold
Deutschland
Telefon: +49 5231627951
E-Mail: [1]a.oberwoehrmeier@kreis-lippe.de
Fax: +49 5231627956
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Regionalbusleistungen im Linienbündel II des Kreises Lippe.
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Hauptort der
Leistungserbringung: Kreis Lippe mit Linienabschnitten im Gebiet der
Stadt Detmold.
NUTS-Code DEA45
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in
Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche
Personenverkehrsdienste im Linienbündel II nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO
1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Busverkehrsleistungen des
Linienbündels II (inklusive aller Linienabschnitte im Gebiet der Stadt
Detmold) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels
durchgeführten Anruf-Linien-Fahrten (ALF) erfasst. Der Kreis
beabsichtigt die umfassten Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i. S.
v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu vergeben.
Die Vergabe des Linienbündels II betrifft die folgenden Linien und von
diesen Linien bedienten Gebiete:
357 Horn Veldrom Kempen
390 Detmold Heidenoldendorf Pivitsheide Augustdorf
750 Detmold Nienhagen Hagen Lage
772 Detmold Bad Meinberg Blomberg Barntrup
776 Detmold Bad Meinberg Belle Steinheim/ Schieder
777 Detmold Brüntrup Istrup Blomberg
780 Detmold Remmighausen Horn
782 Detmold Holzhausen Horn Bad Meinberg
783 Horn Leopoldstal Sandebeck Himmighausen (-Merlsheim)
784 Horn Bellenberg Heesten
785 Horn, Moorlage Wilberg Vahlhausen Fissenknick Bad Meinberg,
Grundschule
786 Fissenknick/Belle Billerbeck Vahlhausen Horn, Schulzentrum
788 Blomberg Herrentrup Reelkirchen
794 Detmold Nienhagen / Pivitsheide Lage
Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung noch
bestehende Linie N1 (Nachtbus) Detmold Augustdorf wird mangels Bedarf
eingestellt und deshalb im beabsichtigten öffentlichen
Dienstleistungsauftrag nicht mehr enthalten sein.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen
beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten
Rahmens und nach Vorgaben der zuständigen Behörde an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen und
Verfahren können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und
Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und
Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die
Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen.
Der vorgenannte Bestand der Linien sowie die unten bei II.2) angegebene
Verkehrsmenge können sich daher aufgrund des im öffentlichen
Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
Der Kreis Lippe kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Verpflichtung zur Vergabe
an Nachunternehmer wird nicht vorgesehen. Die Angaben gemäß Art. 4 Abs.
7 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 werde in den Vergabeunterlagen und im
öffentlichen Dienstleistungsauftrag enthalten sein.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Ca. 1 700 000 Nutzwagenkilometer pro Jahr (zuzüglich der
ALF-Leistungen).
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 15.12.2018
in Tagen: 3517 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge (Frist)
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 6 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist ein Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen
im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung
bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (siehe Abschnitt II.1.3)
ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 16.12.2018
aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel II laufen zu
diesem Zeitpunkt aus.
Eigenwirtschaftlich sind nach § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG
Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von
allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 VO (EG) Nr.
1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne,
soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 VO (EG)
Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt
werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebiet des Kreises Lippe zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung die
Allgemeine Vorschrift des Kreises Lippe für die
Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW (abrufbar
unter:
[2]http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/nahverkehrsplan-foerderung-inf
rastruktur/ gilt. Aufgrund der Änderung des ÖPNVG NRW im Dezember 2016
(vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ausgabe 2016 Nr. 44 vom
27.12.2016, S. 1149 bis 1160) sind die ÖPNV-Aufgabenträger nicht mehr
verpflichtet, die Mittel der Ausbildungsverkehr-Pauschale auf der
Grundlage allgemeiner Vorschriften weiterzuleiten. Es liegt nunmehr im
freien Ermessen der Aufgabenträger als zuständiger Behörden, ob sie die
Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW auf der Grundlage öffentlicher
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften verwenden.
Angesichts der vorgenannten Rechtsänderung gibt die zuständige Behörde
für die im Kreisgebiet verlaufenden Abschnitte der Linien im
Linienbündel II keine Zusage, dass die vorgenannte allgemeine
Vorschrift für die gesamte oben genannte Laufzeit (d. h. 16.12.2018 bis
31.7.2028) bestehen bleibt oder ihre Regelungen unverändert
aufrechterhalten bleiben.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass im Gebiet der Stadt Detmold, in
das Linien des Linienbündels II hineinführen, zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung die Allgemeine Vorschrift
der Stadt Detmold für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs.
2 ÖPNVG NRW (abrufbar unter:
[3]http://www.detmold.de/startseite/wirtschaft-und-wissenschaft-in-detm
old/verkehr/oepnv-aufgabentraeger/ ) gilt. Die vorgehend dargestellte
Änderung des landesgesetzlichen Rahmens gilt auch diesbezüglich. Die
Entscheidung über das Ob und Wie einer Fortgeltung der allgemeinen
Vorschrift im Stadtgebiet trifft die Stadt Detmold, da die
Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für den
Ausbildungsverkehr nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW bei der Stadt Detmold
liegt.
Insofern trifft im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags den
Betreiber das Risiko einer Veränderung der beiden vorgenannten
allgemeinen Vorschriften.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre im
Linienbündel II ist als Gesamtleistung gemäß § 8a Absatz 2 Satz 4
i.V.m. § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche
Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach
Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Absatz 2a Sätze 2 ff. PBefG
werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
in einem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
(einschließlich Anlagen) zusammengefasst; auf dieses Dokument und seine
Anlagen wird gemäß § 8a Absatz 2 Satz 5 PBefG verwiesen. Das ergänzende
Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 2a
Sätze 3 ff. PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige
Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Absatz 2a Satz 6 PBefG). Diese
Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant
für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Das ergänzende Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
(einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur
Verfügung:
[4]http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/veroeffentlichungen/
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls
weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert.
Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur
Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der
angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer
Informationen zu unterrichten.
Die zuständige Behörde (oben Abschnitt I Nr. I.1.) erachtet einen gemäß
den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher
Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem
Verkehrsangebot, das die zuständige Behörde über den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn das
Verkehrsunternehmen die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst
ergänzendem Dokument und Anlagen) definierten Anforderungen und
Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert. Verbindliche
Zusicherungen sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Satz 3 PBefG für die
Genehmigung eigenwirtschaftlicher Anträge relevant.
Zur Absicherung der verbindlichen Zusicherungen erwartet die zuständige
Behörde von einem eigenwirtschaftlichen Antragssteller, dass er einen
Qualitätssicherungsvertrag mit der zuständigen Behörde abschließt, der
der zuständigen Behörde einen eigenen justiziablen und sanktionierten
vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der in der definierten
Anforderungen verschafft. Der Qualitätssicherungsvertrag steht
ebenfalls unter dem oben genannten Link als download zur Verfügung.
Nach Auffassung der zuständigen Behörde ist der Abschluss des
Qualitätssicherungsvertrags bei der Wertung eigenwirtschaftlicher
Anträge nach Maßgabe von § 13 Absatz 2b PBefG zu berücksichtigen.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Deutschland
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Deutschland
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
28.3.2017
References
1. mailto:a.oberwoehrmeier@kreis-lippe.de?subject=TED
2. http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/nahverkehrsplan-foerderung-infrastruktur/
3. http://www.detmold.de/startseite/wirtschaft-und-wissenschaft-in-detmold/verkehr/oepnv-aufgabentraeger/
4. http://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/veroeffentlichungen/
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