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Ausschreibung: Chipkartenleser - D-Berlin
Chipkartenleser
Dokument Nr...: 39019-2012 (ID: 2012020404105403994)
Veröffentlicht: 04.02.2012
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Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Richtlinie 2004/18/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
AOK-Bundesverband GbR
Rosenthaler Str. 31
Zu Händen von: Jan Sulk
10178 Berlin-Mitte
DEUTSCHLAND
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de
Fax: +49 30346462777
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für
den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem)
verschicken: die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten
Kontaktstellen
I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.3) Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
I.4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:
Lieferung und Installation von Kartenterminals zur Bedienung der
elektronischen Gesundheitskarte.
II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
Dienstleistung
Lieferauftrag
NUTS-Code
II.1.3) Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum
dynamischen Beschaffungssystem (DBS)
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
II.1.4) Angaben zur Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Laufzeit in Monaten: 36
II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
Gegenstand des Verfahrens ist die Lieferung von Kartenterminals zur
Bedienung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die Erbringung des
hierfür erforderlichen Supports. Optional kann durch die Auftraggeberinnen
der Rollout der Geräte beauftragt werden.
II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
30233300
II.1.7) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): nein
II.1.8) Lose
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.9) Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2) Menge oder Umfang des Auftrags
II.2.2) Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen: Der Rahmenvertrag verlängert sich einmalig und
automatisch um weitere 12 (zwölf) Monate, wenn nicht der Auftragnehmer
oder die Auftraggeberinnen in ihrer Gesamtheit ihn spätestens 3 (drei)
Monate vor Ablauf kündigen.
II.2.3) Angaben zur Vertragsverlängerung
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung
Laufzeit in Monaten: 36 (ab Auftragsvergabe)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1) Bedingungen für den Auftrag
III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
wird:
Bewerben sich mehrere Unternehmen in Form einer Bietergemeinschaft, so hat
jedes Mitglied der Bietergemeinschaft eine rechtsverbindliche Erklärung
abzugeben, wonach im Auftragsfall die Bildung einer gesamtschuldnerisch
haftenden Rechtsform zugesichert wird. Es sind alle Mitglieder der
Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages
im Auftragsfall bevollmächtigten Vertreter zu benennen.
III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen
Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
III.2) Teilnahmebedingungen
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen: 1. Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder in
der Handwerksrolle oder im Vereinsregister, nicht älter als vom 1.6.2011.
Bieter mit Firmensitz ausserhalb Deutschlands haben den Nachweis der
Eintragnung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes
in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
2. Unterzeichnete Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem
Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der in § 6 Abs. 4
lit. a)g) VOL/A-EG genannten Straftaten verurteilt worden ist und keiner
der in § 6 Abs. 6 lit. a) - e) VOL/A-EG genannten Fälle zutrifft.
3. Unterzeichnete Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den
Landesregelungen in NRW zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption.
a) Bewerber mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige
Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter
Übersetzung einzureichen;
b) bei Bietergemeinschaften sind die verlangten Nachweise durch alle
Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. Bezüglich des Einsatzes
von Unterauftragnehmern wird auf VI.3 der Bekanntmachung verwiesen.
III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen: 1. Vorlage einer gültigen
Betriebshaftpflichtversicherung mit der erforderlichen Mindestdeckung je
Schadensfall von 3 000 000 EUR für Sachschäden bzw. 100 000 EUR für
Vermögensschäden bzw. der entsprechenden Eigenerklärung (Anlage 8),
ersatzweise eine entsprechende Eigenerklärung über der Abschluss einer
Betriebshaftpflichtversicherung.
Hinsichtlich einer Bietergemeinschaft reicht der Nachweis, dass diese
insgesamt über eine solche Haftpflichtversicherung verfügt. Bezüglich des
Einsatzes von Unterauftragnehmern wird auf VI.3 der Bekanntmachung
verwiesen.
III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
1. Angaben von jeweils 2 aktuellen Referenzen (Referenzliste) über
vergleichbare Rollouts.
Hinsichtlich einer Bietergemeinschaft reicht der Nachweis, dass diese
insgesamt über eine Referenzen verfügt. Bezüglich des Einsatzes von
Unterauftragnehmern wird auf VI.3 der Bekanntmachung verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Verfahrensart
IV.1.1) Verfahrensart
Offen
IV.2) Zuschlagskriterien
IV.2.1) Zuschlagskriterien
das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in
den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur
Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog
aufgeführt sind
IV.2.2) Angaben zur elektronischen Auktion
Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
IV.3) Verwaltungsangaben
IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
nein
IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
19.3.2012 - 12:00
IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.7) Bindefrist des Angebots
bis: 30.5.2012
IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 19.3.2012
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: nein
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3) Zusätzliche Angaben
(1) Auftraggeberin sind: die AOK Systems GmbH, Kortrijker Straße 1, 53177
Bonn und die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer
Str. 273, 30519 Hannover und die gkv informatik, Lichtscheider Straße 89,
42285 Wuppertal und die ITSCare, Palleskestraße 1, 65929 Frankfurt Höchst
und die kubus-IT, Karl-Marx-Straße 7, 95444 Bayreuth.
(2) Die Leistung wird gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A-EG im offenen Verfahren
vergeben.
(3) Auf die gesetztliche Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB sowie auf
die 15-Tages-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB wird ausdrücklich
hingewiesen.
(4) Ein Bewerber kann sich zum Beleg seiner Eignung auf verbundenen
Unternehmen und Nachunternehmer beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass
das verbundene Unternehmen bzw. der benannte Nachunternehmer die für die
Ausführung des betreffenden Teils der Leistung erforderliche Eignung
besitzt. Für die Benennung von vorgesehenen Nachunternehmern sind diese
sowie die Leistungen, für die diese eingesetzt werden sollen,formlos
anzugeben.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist vor Zuschlagserteilung die Bestätigung
des vorgesehenen Nachunternehmers in unterzeichneter Form von den/der
Bietern/Bietergemeinschaft beizubringen. Von dem Bewerber sind Nachweise
zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Nachunternehmer
entsprechend den von dem Bewerber geforderten Unterlagen beizubringen,
soweit ein Nachunternehmer wesentliche Auftragsteile erbringen sollen.
VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Str. 105
10825 Berlin
DEUTSCHLAND
VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 101a
Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch
für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung
zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag
darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1
und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf
elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter
und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder,
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne
andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies
aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie
im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des
Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend
gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich
gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten
verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung
zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu
verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich
das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung
oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise
erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob
eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall
nicht.
VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
1.2.2012
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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