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Ausschreibung: Chipkartenleser - D-Berlin
Chipkartenleser
Dokument Nr...: 39019-2012 (ID: 2012020404105403994)
Veröffentlicht: 04.02.2012
*
  Auftragsbekanntmachung
    Lieferauftrag
    Richtlinie 2004/18/EG
    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
    I.1)  Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
    AOK-Bundesverband GbR
    Rosenthaler Str. 31
    Zu Händen von: Jan Sulk
    10178 Berlin-Mitte
    DEUTSCHLAND
    E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de
    Fax: +49 30346462777
    Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
    Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für
    den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem)
    verschicken: die oben genannten Kontaktstellen
    Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten
    Kontaktstellen
    I.2)  Art des öffentlichen Auftraggebers
    Einrichtung des öffentlichen Rechts
    I.3)  Haupttätigkeit(en)
    Gesundheit
    I.4)  Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
    Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
    Auftraggeber: nein
    Abschnitt II: Auftragsgegenstand
    II.1)  Beschreibung
    II.1.1)  Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:
    Lieferung und Installation von Kartenterminals zur Bedienung der
    elektronischen Gesundheitskarte.
    II.1.2)  Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
    Dienstleistung
    Lieferauftrag
    NUTS-Code
    II.1.3)  Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder zum
    dynamischen Beschaffungssystem (DBS)
    Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
    II.1.4)  Angaben zur Rahmenvereinbarung
    Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
    Laufzeit der Rahmenvereinbarung
    Laufzeit in Monaten: 36
    II.1.5)  Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
    Gegenstand des Verfahrens ist die Lieferung von Kartenterminals zur
    Bedienung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die Erbringung des
    hierfür erforderlichen Supports. Optional kann durch die Auftraggeberinnen
    der Rollout der Geräte beauftragt werden.
    II.1.6)  Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
    30233300
    II.1.7)  Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
    Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): nein
    II.1.8)  Lose
    Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
    II.1.9)  Angaben über Varianten/Alternativangebote
    Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
    II.2)  Menge oder Umfang des Auftrags
    II.2.2)  Angaben zu Optionen
    Optionen: ja
    Beschreibung der Optionen: Der Rahmenvertrag verlängert sich einmalig und
    automatisch um weitere 12 (zwölf) Monate, wenn nicht der Auftragnehmer
    oder die Auftraggeberinnen in ihrer Gesamtheit ihn spätestens 3 (drei)
    Monate vor Ablauf kündigen.
    II.2.3)  Angaben zur Vertragsverlängerung
    Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
    II.3)  Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung
    Laufzeit in Monaten: 36 (ab Auftragsvergabe)
    Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
    Angaben
    III.1)  Bedingungen für den Auftrag
    III.1.3)  Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
    wird:
    Bewerben sich mehrere Unternehmen in Form einer Bietergemeinschaft, so hat
    jedes Mitglied der Bietergemeinschaft eine rechtsverbindliche Erklärung
    abzugeben, wonach im Auftragsfall die Bildung einer gesamtschuldnerisch
    haftenden Rechtsform zugesichert wird. Es sind alle Mitglieder der
    Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages
    im Auftragsfall bevollmächtigten Vertreter zu benennen.
    III.1.4)  Sonstige besondere Bedingungen
    Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
    III.2)  Teilnahmebedingungen
    III.2.1)  Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
    hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
    Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
    Auflagen zu überprüfen: 1. Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder in
    der Handwerksrolle oder im Vereinsregister, nicht älter als vom 1.6.2011.
    Bieter mit Firmensitz ausserhalb Deutschlands haben den Nachweis der
    Eintragnung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes
    in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
    2. Unterzeichnete Eigenerklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem
    Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der in § 6 Abs. 4
    lit. a)g) VOL/A-EG genannten Straftaten verurteilt worden ist und keiner
    der in § 6 Abs. 6 lit. a) - e) VOL/A-EG genannten Fälle zutrifft.
    3. Unterzeichnete Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den
    Landesregelungen in NRW zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption.
    a) Bewerber mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben gleichwertige
    Nachweise von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter
    Übersetzung einzureichen;
    b) bei Bietergemeinschaften sind die verlangten Nachweise durch alle
    Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. Bezüglich des Einsatzes
    von Unterauftragnehmern wird auf VI.3 der Bekanntmachung verwiesen.
    III.2.2)  Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
    Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
    Auflagen zu überprüfen: 1. Vorlage einer gültigen
    Betriebshaftpflichtversicherung mit der erforderlichen Mindestdeckung je
    Schadensfall von 3 000 000 EUR für Sachschäden bzw. 100 000 EUR für
    Vermögensschäden bzw. der entsprechenden Eigenerklärung (Anlage 8),
    ersatzweise eine entsprechende Eigenerklärung über der Abschluss einer
    Betriebshaftpflichtversicherung.
    Hinsichtlich einer Bietergemeinschaft reicht der Nachweis, dass diese
    insgesamt über eine solche Haftpflichtversicherung verfügt. Bezüglich des
    Einsatzes von Unterauftragnehmern wird auf VI.3 der Bekanntmachung
    verwiesen.
    III.2.3)  Technische Leistungsfähigkeit
    Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
    Auflagen zu überprüfen:
    1. Angaben von jeweils 2 aktuellen Referenzen (Referenzliste) über
    vergleichbare Rollouts.
    Hinsichtlich einer Bietergemeinschaft reicht der Nachweis, dass diese
    insgesamt über eine Referenzen verfügt. Bezüglich des Einsatzes von
    Unterauftragnehmern wird auf VI.3 der Bekanntmachung verwiesen.
    Abschnitt IV: Verfahren
    IV.1)  Verfahrensart
    IV.1.1)  Verfahrensart
    Offen
    IV.2)  Zuschlagskriterien
    IV.2.1)  Zuschlagskriterien
    das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in
    den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur
    Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog
    aufgeführt sind
    IV.2.2)  Angaben zur elektronischen Auktion
    Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
    IV.3)  Verwaltungsangaben
    IV.3.2)  Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
    nein
    IV.3.4)  Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
    19.3.2012 - 12:00
    IV.3.6)  Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
    verfasst werden können
    Deutsch.
    IV.3.7)  Bindefrist des Angebots
    bis: 30.5.2012
    IV.3.8)  Bedingungen für die Öffnung der Angebote
    Tag: 19.3.2012
    Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: nein
    Abschnitt VI: Weitere Angaben
    VI.1)  Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
    Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
    VI.3)  Zusätzliche Angaben
    (1) Auftraggeberin sind: die AOK Systems GmbH, Kortrijker Straße 1, 53177
    Bonn und die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer
    Str. 273, 30519 Hannover und die gkv informatik, Lichtscheider Straße 89,
    42285 Wuppertal und die ITSCare, Palleskestraße 1, 65929 Frankfurt Höchst
    und die kubus-IT, Karl-Marx-Straße 7, 95444 Bayreuth.
    (2) Die Leistung wird gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A-EG im offenen Verfahren
    vergeben.
    (3) Auf die gesetztliche Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB sowie auf
    die 15-Tages-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB wird ausdrücklich
    hingewiesen.
    (4) Ein Bewerber kann sich zum Beleg seiner Eignung auf verbundenen
    Unternehmen und Nachunternehmer beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass
    das verbundene Unternehmen bzw. der benannte Nachunternehmer die für die
    Ausführung des betreffenden Teils der Leistung erforderliche Eignung
    besitzt. Für die Benennung von vorgesehenen Nachunternehmern sind diese
    sowie die Leistungen, für die diese eingesetzt werden sollen,formlos
    anzugeben.
    Auf Verlangen des Auftraggebers ist vor Zuschlagserteilung die Bestätigung
    des vorgesehenen Nachunternehmers in unterzeichneter Form von den/der
    Bietern/Bietergemeinschaft beizubringen. Von dem Bewerber sind Nachweise
    zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Nachunternehmer
    entsprechend den von dem Bewerber geforderten Unterlagen beizubringen,
    soweit ein Nachunternehmer wesentliche Auftragsteile erbringen sollen.
    VI.4)  Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
    VI.4.1)  Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
    Vergabekammer des Landes Berlin
    Martin-Luther-Str. 105
    10825 Berlin
    DEUTSCHLAND
    VI.4.2)  Einlegung von Rechtsbehelfen
    Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 101a
    Informations- und Wartepflicht.
    (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht
    berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
    Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
    Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
    Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch
    für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung
    zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
    Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag
    darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1
    und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf
    elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
    Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information
    durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter
    und Bewerber kommt es nicht an.
    (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer
    Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
    § 101b Unwirksamkeit.
    (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
    1. gegen § 101a verstoßen hat oder,
    2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne
    andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies
    aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem
    Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
    (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie
    im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des
    Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend
    gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
    der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
    der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung
    der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
    § 107 Einleitung, Antrag.
    (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
    (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat
    und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch
    Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
    darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
    Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
    (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
    1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im
    Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich
    gerügt hat,
    2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
    erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung
    benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
    Auftraggeber gerügt werden,
    3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
    erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
    benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
    Auftraggeber gerügt werden,
    4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
    einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
    Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
    Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
    § 114 Entscheidung der Vergabekammer.
    (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten
    verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung
    zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu
    verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig
    davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
    (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich
    das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung
    oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise
    erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob
    eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall
    nicht.
    VI.5)  Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
    1.2.2012
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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